WiSe 21/22: Rechtsphilosophie
Smaro Tassi
Hinweise für Studierende
In dieser Lehrveranstaltung besteht Teilnahmepflicht. Weitere Hinweise lesen Sie bitte hier
Zusätzl. Angaben / Voraussetzungen
Anmeldung zu der Veranstaltung
Keine selbständige Anmeldung über Campus Management! Bitte wenden Sie sich direkt an die/den Dozierenden bzw. die Kontaktperson!Kommentar
Allgemeine Hinweise:
Rechtsphilosophie – GrundlagenVoraussichtlich mittwochs: Uhrzeit wird noch mitgeteilt
Vorbesprechung:
Anmeldung erfolgt über den LS oder direkt über die Dozentin. Ein Vorbesprechungstermin wird dann den Studierenden gesondert mitgeteilt.
Erwartet werden: Aktive Mitarbeit im Seminar durch Teilnahme an der Diskussion, Fertigstellung einer Seminarhausarbeit von ca. 25 Seiten und Übernahme eines Referats von ca. 20 Minuten.
Inhalte:
Das Seminar will sich mit einem Thema befassen, das sich im Mittelpunkt des aktuellen internationalen Geschehens abspielt. Die Politik sieht sich einer historischen Herausforderung bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeliefert; die Wahl der einzelnen Schritte zur Einrichtung eines fruchtbaren Risikomanagements konfrontiert mit schwierigen Abwägungsfragen, die Rechtsstaatlichkeit fordert besondere Vorsicht. Etablierte und geschützte Grundrechte scheinen in Konflikt zu stehen; zwischen elementaren Gütern wird abgewogen: Freiheit und Gesundheit, Schutz des Individuums und Gemeinwohl. Die Fragen, die dabei zu beantworten sind, tangieren zweifellos die Würde des Menschen; die Gratwanderung, die stets diese Diskussionen kennzeichnet, offenbart die Diskrepanz zwischen der Argumentationsgrundlage in Zeiten vor und während der Pandemie und führt uns die Bedeutung der Grundrechte vor Augen. Im öffentlichen Diskurs werden direkt oftmals Art. 1 bis 13 GG diskutiert. Die darin verankerten Grundrechte werden gegen den Schutz der Gesundheit und dem Leben der Bevölkerung abgewogen. Die Unantastbarkeit der Menschenwürde wird in der verfassungsrechtlichen Diskussion immer wieder tangiert; sie wird als „oberster Wert“ des Grundgesetzes aufgrund der systematischen Stellung an dessen Anfang unterstrichen, so dass viele Grundrechte als Ausfluss der Menschenwürde betrachtet und ausgelegt werden.Aus einer rechtsphilosophischen Perspektive wird die Diskussion nicht bei der Frage der Abwägung und der Verfassungskonformität stehenbleiben können. Sobald Menschenrechte und Menschenwürde aus rechtsphilosophischer Sicht betrachtet werden, führt die Diskussion zu den Fundamenten einer Etablierung von Werten hin, die es uns gestattet, überhaupt von einer Menschenwürde zu sprechen, die sogar mit einer Unantastbarkeit versehen sein soll. Fraglich bleibt indes, ob in der Menschenwürde eine intrinsische Wesensqualität in der Tat steckt, oder ob diese nur kraft Interpretation der eigenen Wesensexistenz als „oberster Wert“ entworfen werden kann. Gibt es einen säkularisierten Weg, von einer Generalisierung der Menschenwürde auszugehen, die ein zeitgenössischer Gesetzgeber bei der Bekämpfung einer Pandemie stets als verbindlichen Wert beachten muss, um die Selbstverwirklichung des Menschen in einem demokratischen Rechtsstaat gleichzeitig zu gewährleisten, oder handelt es sich ohnehin um einen inhaltsleeren Topos, der nur als Rechtfertigung der Existenz von Grundrechten anfangs gedient und dann aufgegeben worden ist? Wie verhalten sich Maßnahmen zur Eindämmung einer Pandemie zu den Ansätzen und Grundbausteinen unserer Rechtsphilosophie? Wird die Menschenwürde als Grundbaustein der Freiheit und der Autonomie nach Kant gewertet, so stellt sich auch die Frage, ob eine Auseinandersetzung auf rechtsphilosophischer Ebene für die Antastung der Menschenwürde noch Argumente finden und diese rechtfertigen kann oder ob bereits der rechtsphilosophische Diskurs zu der Entbehrlichkeit derselben hinführt? Diesen und ähnlichen Fragen soll sich das Seminar stellen und sich als besonderes Ziel setzen, sowohl im Rahmen der Grundlagenthemen als auch der Themen, welche die Gesetzgebung, die bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Realität geworden ist, tangieren, aus rein rechtsphilosophischer Perspektive zu untersuchen und in dieser Hinsicht zu Erkenntnissen zu kommen, um ggf. eine Wende bei der Auslegung des Begriffes der Menschenwürde zu diagnostizieren oder eine Pausierung deren Gewichtung aufgrund eines Ausnahmezustandes auch nur festzustellen. Als Ausklang soll das Seminar mehr Erkenntnis über rechtsphilosophische Dilemmata in Zeiten der Pandemie schaffen.
Eine Literaturliste zu den einzelnen Themen wird in der Vorbesprechung zur Verfügung gestellt.
Themenliste:
I. Themenkomplex:Grundlagen
Kants Konzeption der Menschenwürde (Immanuel Kant, „Grundlegung zur Metaphysik der Sitten“ (1785) und das Dilemma zwischen dem Schutz der Menschenwürde und einem würdevollen Tod.
- Kants Selbstzweckformel (Immanuel Kant, „Metaphysik der Sitten“ (1797) als Ausgangspunkt für pandemiebedingte Eindämmungsmaßnahmen.
- Hegels Phänomenologie des Geistes und der Begriff der Menschenwürde (G.-W.-F. Hegel, Phänomenologie des Geistes (1807)) als Ausgangspunkt für pandemiebedingte Eindämmungsmaßnahmen.
- Schopenhauers Kritik an dem kantischen Würdebegriff (Arthur Schopenhauer, „Grundlagen der Moral“ (1839)) als Ausgangspunkt für pandemiebedingte Eindämmungsmaßnahmen.
- Nietzsches Menschenwürde – der Mensch als „Werkzeug des Genius“ und die menschliche Konzeption der Wertschätzung (Friedrich Nietzsche, KSA 7, S. 348 – Nachgelassene Fragmente 1869-1874 und KSA 4, S. 75 – Also sprach Zarathustra) als Ausgangspunkt für pandemiebedingte Eindämmungsmaßnahmen.
Das aktuelle Zeitgeschehen und der Begriff der Menschenwürde
- Die Einhaltung von Pandemiebekämpfungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz I (BGBl. I S. 1045): Die Vorschrift des § 25 Abs. 5 InfSchG und die Einschränkung der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2, Abs. 2, Satz 1 GG im Lichte einer rechtsphilosophisch orientierten Menschenwürde.
- Die Einhaltung von Pandemiebekämpfungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz II (BGBl. I S. 1045): Die Vorschrift des § 25, Abs. 5 InfSchG und die Einschränkung der Freiheit der Person aus Art. 2, Abs. 2, Satz 2 GG im Lichte einer rechtsphilosophisch orientierten Menschenwürde.
- Die Einhaltung von Pandemiebekämpfungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz III (BGBl. I S. 1045): Die Vorschrift des § 25, Abs. 5 InfSchG und die Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13, Abs. 1 GG im Lichte einer rechtsphilosophisch orientierten Menschenwürde.
- Die Einhaltung von Pandemiebekämpfungsmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz IV (BGBl. I S. 1045): Die Vorschrift des § 28 InfSchG und die Unantastbarkeit der Menschenwürde nach Art. 1 GG aus rechtsphilosophischer Perspektive betrachtet.
- Das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 11 Abs. 1 und 2 GG und die Einreisebeschränkungen nach der CoronaEinreiseV vom 30.07.2021 und etwaige daraus resultierende Einschränkungen der Grundrechte im Lichte einer rechtsphilosophisch orientierten Menschenwürde.
- Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG im Lichte einer rechtsphilosophisch orientierten Menschenwürde und die Rolle der Justiz als Korrektiv bei etwaigen CoViD19-bedingten Verletzungen im Rahmen eines normativen Diskurses – Beschluss des BVerfG vom 15.04.2020 (1 BvR 828/20).
- Die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG als besonderer Ausdruck der freien Entfaltung der Persönlichkeit und die einem Berufsverbot ähnelnden Konsequenzen von Pandemieeindämmungsmaßnahmen im Lichte einer rechtsphilosophisch orientierten Menschenwürde.
Allgemeine Hinweise:
Rechtsphilosophie – Grundlagen Voraussichtlich mittwochs: Uhrzeit wird noch mitgeteilt Vorbesprechung: Anmeldung erfolgt über den LS oder ... Lesen Sie weiter